Sortenschutzrecht

Sortenschutzrecht
auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes (SSchG) i.d.F. vom 19.12.1997 (BGBl I 3164) erteiltes  gewerbliches Schutzrecht für Pflanzensorten, die unterscheidbar (§ 3 SSchG), homogen (§ 4 SSchG), beständig (§ 5 SSchG), neu (§ 6 SSchG) und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung (§ 7 SSchG) bezeichnet sind. Das S. steht wie das Recht auf die  Erfindung dem Ursprungszüchter, dem Entdecker oder seinem Rechtsnachfolger zu (§ 8 SSchG), ist übertragbar und kann Gegenstand von Lizenzen sein (§ 11 SSchG), Schutz gegen die Anmeldung durch Nichtberechtigte wird nach den Grundsätzen über die widerrechtliche  Entnahme gewährt (§ 9 SSchG). Die Entstehung des S. setzt einen entsprechenden Antrag (§ 22 SSchG) an das  Bundessortenamt voraus, das die Anmeldung bekanntmacht (§ 24 SSchG), durch Anbau oder sonstige Untersuchungen prüft (§ 26 SSchG), bei Vorliegen der Schutzvoraussetzungen das S. erteilt und in die Rolle einträgt. Gegen den Antrag auf Erteilung des S. können von jedermann Einwendungen erhoben (§ 25 SSchG) werden, unter den Voraussetzungen des § 31 II, III SSchG ist die Erteilung zurückzunehmen oder zu widerrufen. Zum Verfahrensrecht:  Bundessortenamt; Rechtsmittelgerichte:  Bundespatentgericht (BPatG),  Bundesgerichtshof (BGH; vgl. §§ 34 f. SSchG). Das S. begründet auf die Dauer von 25 Jahren (bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre) ausschließliche Verwertungsrechte des Rechtsinhabers (§§ 10, 13 SSchG), deren Verletzung Unterlassungs-, und Bereicherungsansprüche, bei Verschulden Schadensersatzansprüche auslöst. Daneben bestehen  Auskunftspflichten,  Vernichtungsansprüche und die Möglichkeit der  Grenzbeschlagnahme (§§ 37–37b, 40a SSchG). Für Sortenschutzstreitsachen sind entsprechend den Regeln für  Patentstreitsachen die Landgerichte ausschließlich sachlich zuständig (§ 38 SSchG).
- Einsicht in Rolle und Unterlagen, Gebühren:  Akteneinsicht ,  Bundessortenamt (BSA).

Lexikon der Economics. 2013.

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